Das neue Schornsteinfeger-Recht
Ab 2013 können Sie sich einen Schornsteinfeger-Fachbetrieb frei wählen.
Am 01.01.2009 hat auf Drängen der EU-Kommission die Bundesregierung das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) verabschiedet. Nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 können Sie dann einen Schornsteinfeger-Fachbetrieb frei wählen. Mit diesem Gesetz werden aber auch die Haus- und Wohnungseigentümer jetzt deutlich stärker in die Verantwortung genommen.
Ab dem 01. Januar 2013 stehen somit alle Schornsteinfeger-Fachbetriebe Deutschlands im freien Wettbewerb mit anderen Schornsteinfeger-Fachbetrieben. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie als Hausbesitzerin/Hausbesitzer aber auch stärker in die Verantwortung und Haftung genommen.
Sie sind als Eigentümerin/Eigentümer dafür verantwortlich, dass alle Schornsteinfegerarbeiten in Ihrem Gebäude pünktlich und nachvollziehbar erledigt werden. Der zuständige Bez.-Schornsteinfegermeister muss darauf achten, dass die Arbeiten durchgeführt wurden und hat gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
Hier nun ein Ablaufplan wie Sie vorgehen, wenn Sie sich einen anderen Schornsteinfeger-Fachbetrieb mit den Schornsteinfegerarbeiten beauftragen möchten:
Es ist bitte dabei zu beachten, dass Sie in diesem Falle auch die Verantwortung übernehmen.
Sie müssen dann den Nachweis über die frist- und ordnungsgemäße Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten mit dem vorgeschriebenen Formblatt selber führen. Versäumnisse könnten zu weiteren Kosten und ggfs. zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Sie eventuell Ihren Versicherungsschutz gefährden.
Der zuständige BSM stellt Ihnen einen Feuerstättenbescheid aus. Ab 2010 stellt der zuständige BSM einen Feuerstättenbescheid automatisch regelmäßig aus. Der alle drei Jahre nach einer umfassenden Feuerstättenschau erneuert wird. In diesem Bescheid ist genau dokumentiert, wann welcher Schornstein, Abgasleitung und Feuerstätte, wie oft und zu welchem Termin, gereinigt bzw. geprüft werden muss.
Sie suchen im Internet (BAFA) sich einen eingetragenen Schornsteinfeger-Fachbetrieb aus dem Schornsteinfeger-Register heraus und beauftragen ihn mit den vorgeschriebenen Arbeiten.
Die Durchführung der Arbeiten lassen Sie sich auf dem Formblatt "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" bescheinigen.
Als weiteres müssen Sie spätestes zum genannten Termin mit dem "Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" dem zuständigen Bez.-Schornsteinfegermeister die Erledigung der Arbeiten schriftlich anzeigen.
Einfacher ist es natürlich wenn Sie Ihrem jetzigen Bezirksschornsteinfeger weiterhin Ihr Vertrauen schenken und ihn mit der Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten beauftragen. Dann läuft alles weiter wie bisher, ohne dass Sie sich um die Verwaltungsarbeit kümmern müssen und zudem übernimmt er weiterhin gerne die pünktliche und korrekte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten. Es entfallen dadurch für Sie alle weiteren Verpflichtungen. Ihre Verantwortung und Sicherheit übernimmt dann der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfeger.
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Aktualisiert (Sonntag, den 20. März 2011 um 12:00 Uhr)